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Allgemeine Geschäftsbedingungen

zur Vermittlung von Fach- und Führungskräften

der Personalberatung Jochem Blanke

§1

Präambel

1.1

Die Personalberatung Jochem Blanke (im Folgenden: Personalberatung) erbringt ihre Leistungen zur Vermittlung hoch qualifizierter Fach- und Führungskräfte für ein suchendes Unternehmen (im Folgenden: Auftraggeber) ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die Personalberatung nicht ausdrücklich anerkennt, sind für diese unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn die Personalberatung ihre Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbringt.

1.2

Die Personalberatung behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig für die Zukunft abzuändern. Die abgeänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn

    a

die Personalberatung dem Auftraggeber die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitteilt; eine Mitteilung per E-Mail an die der Personalberatung gemäß den Angaben des Auftraggebers letztbekannte E-Mail-Adresse ist ausreichend, wenn diese E-Mail die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen enthält, und

    b

der Auftraggeber der Einbeziehung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht, wobei die Personalberatung auf die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs in der Mitteilung hinweisen wird.

1.3

Das Leistungsspektrum der Personalberatung umfasst sowohl die Vermittlung als auch die Beratung bei der Personalsuche und der –auswahl. Darüber hinaus erstellt die Personalberatung auf Einzelanfrage Gutachten oder führt Assessment-Center durch. Im Falle einer Vermittlung benennt der Auftraggeber der Personalberatung sämtliche für die Besetzung einer vakanten Position für ihn wichtigen Kriterien. Die Personalberatung sucht geeignete Kandidaten aus ihrem Kontaktpool aus und erstellt anonymisierte Berichte über die Kandidaten. Auf Basis dieser Berichte wählt der Auftraggeber Kandidaten aus, die die Personalberatung zu persönlichen Gesprächen, so genannten Präsentationen, einlädt; bei diesen Präsentationen sind der Auftraggeber, die Personalberatung sowie der jeweilige Kandidat anwesend. Nach den Präsentationen kann der Auftraggeber geeignete Kandidaten zur Besetzung einer vakanten Position auswählen.

§2

Vertragsschluss

2.1

Im Falle eines ersten Geschäftskontakts zwischen dem Auftraggeber und der Personalberatung werden die getroffenen Vereinbarungen in Einzelverträgen schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien finden allein dann Geltung, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2.2

Im Falle bereits bestehender Geschäftsverbindung ist eine Vereinbarung auch dann gültig, wenn ihr ausschließlich eine mündliche Auftragserteilung zu Grunde liegt. Auch in diesem Falle gelten selbstverständlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3

Die Parteien vereinbaren einzelvertraglich die Details im Hinblick auf die Aufgabenbereiche, die persönlichen und fachlichen Anforderungsprofile und sonstigen Kriterien, die bei der Vermittlung bzw. im Rahmen der Beratung relevant sind.

§3

Honorar, Spesen und Fälligkeit

3.1

Die Personalberatung und der Auftraggeber vereinbaren ein nach Schwierigkeit der jeweiligen Aufgabe bemessenes Honorar für die Personalvermittlung. Sollte der Auftraggeber über die Personalvermittlung hinaus weitere Personal- oder sonstige Beratungsleistungen in Auftrag geben, so ist für diese Leistungen eine gesonderte Honorarvereinbarung zu schließen.

3.2

Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

3.3

Das Honorar wird wie folgt fällig: Eine erste Rate wird unmittelbar nach Erteilung des Auftrags fällig. Dabei handelt es sich nicht um eine Vorschusszahlung, sondern um eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe einzelvertraglich zu vereinbaren ist. Die zweite Rate wird nach der Präsentation dreier Kandidaten fällig; sollte die Vorstellung dreier Kandidaten nicht erforderlich sein, da der Auftraggeber mit einem der beiden ersten Kandidaten einen Arbeitsvertrag schließt, so wird die zweite Rate nach Durchführung der tatsächlichen Anzahl der Kandidaten fällig. Mit Zustandekommen eines Vertrages zwischen Auftraggeber und einem der Kandidaten wird die dritte Rate fällig.

3.4

Für den Fall, dass der Auftraggeber mit mehr als einem Kandidaten einen Vertrag zur Besetzung der ursprünglich vakanten oder einer anderen Position schließt, wird für jede weitere Einstellung ein Honorar in Höhe von jeweils 50% des ursprünglich vereinbarten Honorars berechnet; die Fälligkeit auch der weiteren Honorare tritt mit dem jeweiligen Vertragsschluss ein.

3.5

Sämtliche vorab vereinbarten erforderlichen Kosten, insbesondere Reise-, Kommunikations- und Unterkunftskosten der Personalberatung sowie der Kandidaten werden dem Auftraggeber zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

3.6

Der Anspruch auf das Honorar und die zusätzlichen Kosten im Sinne des § 3, 3.5. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsteht auch, wenn sich der Auftraggeber und der jeweilige Kandidat vor Arbeitsantritt vom Vertrag lösen.

3.7

Sollte der Personalvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vorzeitig gekündigt werden, oder die Position durch den Auftraggeber selbst besetzt werden, berechnet die Personalvermittlung die bis zum Zugang der Kündigung fälligen Raten in jeweils voller Höhe sowie die angefallenen Auslagen.

3.8

Auch bei Abschluss eines befristeten oder eines Teilzeitarbeitsverhältnisses entsteht der Honoraranspruch in voller Höhe.

3.9

Lehnt der Auftraggeber einen Kandidaten zunächst ab oder entscheidet sich ein Kandidat zunächst gegen den Vertragsschluss mit dem Auftraggeber, kommt dann aber innerhalb von 24 Monaten nach der Präsentation dennoch ein Vertrag zwischen Auftraggeber und dem Kandidaten zustande, so wird das Honorar für die Personalberatung mit eben jenem Vertragsschluss fällig.

3.10

Sämtliche hier getroffenen Bedingungen hinsichtlich des Honorars gelten auch für den Fall, dass ein Vertrag zwischen einem Kandidaten und einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen geschlossen wird. Die hier getroffenen Bedingungen sind dann so zu lesen, dass die Bezeichnung „Auftraggeber“ durch „verbundenes Unternehmen“ ersetzt wird.

3.11

Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug geraten, so werden ab dem 14. Tag nach Eintritt der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet.

§4

Anzeigepflicht

4.1

Der Auftraggeber wird der Personalberatung unverzüglich anzeigen, wenn er sich für einen Kandidaten entschieden hat.

4.2

Ferner wird er den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem von der Personalvermittlung angebotenen oder einem anderen Bewerber der Personalvermittlung unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung schriftlich unter Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags anzeigen.

§5

Haftung

5.1

Die Personalberatung kann – vorbehaltlich der Bestimmungen nach § 5, 5.2 und § 5, 5.3 – keine Haftung für die Richtigkeit der Unterlagen und sonstigen Informationen über die Kandidaten übernehmen.

5.2

Die Haftung der Personalberatung und ihrer Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5.3

Sämtliche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht

    a

bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch die Personalberatung oder deren Erfüllungshilfen, oder

    b

bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die Personalberatung oder deren Erfüllungsgehilfen.

§6

Gewährleistung

6.1

Sofern Auftraggeber und Kandidat sich innerhalb von 6 Wochen nach Abschluss des Vertrags aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, vom Vertrag lösen, wird die Personalberatung ohne erneute Honorarforderung, allerdings unter Berechnung der anfallenden Auslagen, einmalig einen weiteren Kandidaten für die identische Position suchen. Die Personalberatung wird dabei Suchkriterien anwenden, die sich wiederum nach dem ursprünglichen Anforderungsprofils richten; sie wird insbesondere nach Kandidaten suchen, die eben jene fachliche Qualifikation und Berufsausbildung aufweisen, die der Auftraggeber ursprünglich benannte. Eine Rückerstattung des Vermittlungshonorars kommt nicht in Betracht.

6.2

Die Personalvermittlung gewährleistet sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und –auswahl. Sie steht nicht dafür ein, dass ein von ihr nach sachgerechtem und methodischem Vorgehen ausgewählter und empfohlener Kandidat alle vom Auftraggeber in den Kandidaten gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielen kann.

§7

Laufzeit und Kündigung

7.1

Der jeweilige Personalvermittlungsauftrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von der Personalvermittlung gestellten Kandidaten nach Kündigung des Personalvermittlungsauftrags zustande, so wird das Vermittlungshonorar dennoch in voller Höhe fällig.

7.2

Sollte der Personalvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vorzeitig gekündigt werden, oder die Position durch den Auftraggeber selbst besetzt werden, berechnet die Personalvermittlung die bis zum Zugang der Kündigung fälligen Raten in jeweils voller Höhe sowie die angefallenen Auslagen.

§8

Wirksamkeit im Übrigen

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

(Stand: 01.10.2006)

Anschrift

Personalberatung Jochem Blanke
Im Vogelsholz 7
42369 Wuppertal

Telefon    0202 – 25 71 018
Telefax 0202 – 25 71 019
Mobil 0177 – 75 33 400
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